Der Anwalt ist nicht staatliches Organ und auch nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen, und als solcher einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs schränkt ihn bei seiner Tätigkeit nur insoweit ein, als sie ihm gebietet, die Interessen des Klienten ausschliesslich mit zulässigen Mitteln zu wahren (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 16 und N 36 ff.). b) Zum Vorwurf der Kritik an der Rechtspflege