22. Im Verhältnis der Anwälte zu den Behörden ist bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA vorab zu beachten, dass die Unabhängigkeit des Anwalts vom Staat eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren der rechtsstaatlichen Rechtspflege darstellt. Der Anwalt ist nicht staatliches Organ und auch nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen, und als solcher einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig.