Ein Anspruch auf Öffentlichkeit im Sinn von Art. 31 VRPG besteht daher hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung nicht. Der Antrag ist abzuweisen. B) Materielles a) Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA; Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung