19. Der Disziplinarbeklagte verlangt die Durchführung einer öffentlichen Instruktionsverhandlung und Urteilsberatung im Sinn von Art. 31 VRPG und Art. 6 Ziffer 1 EMRK. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht entschieden wird. Ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft (BGE 123 I 87, E. 4a).