7 Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, E. 1d). Die für die Beurteilung massgeblichen Sachverhaltselemente können anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die vom Disziplinarbeklagten zusätzlich beantragten Beweismittel wie Zeugeneinvernahmen und die Edition weiterer Akten beim Bundesverwaltungsgericht kann deshalb verzichtet werden.