17. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BGFA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. 18. Die Feststellung des Sachverhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21). Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Auf beantragte Beweismittel kann sie verzichten, wenn sie bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der