Aus den unbegründeten, pauschalen Vorwürfen des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu erkennen, inwiefern er seinen Beruf unverantwortlich, unsorgfältig oder nicht gewissenhaft ausgeübt habe oder wo in seinem Vorgehen eine offensichtlich krasse Fehlleistung begründet liege. Er beantragt, dass der Anzeigerin Verfahrens- und Parteikosten wegen mutwilliger oder grobfahrlässiger Handlung aufzuerlegen sind. Überdies beantragt der Disziplinarbeklagte gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.