Er habe lediglich die Interessen seiner Mandanten gewahrt, damit diese ein faires Verfahren erlangten. Ausserdem bestehe an der Offenlegung eines Verdachts gravierender Mängel bei der Bestellung von Gerichtszusammensetzungen auch im Lichte der Sicherung rechtstaatlicher Anforderungen in der Rechtspflege ein erhebliches allgemeines Interesse. Aus den unbegründeten, pauschalen Vorwürfen des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu erkennen, inwiefern er seinen Beruf unverantwortlich, unsorgfältig oder nicht gewissenhaft ausgeübt habe oder wo in seinem Vorgehen eine offensichtlich krasse Fehlleistung begründet liege.