Jedenfalls sei nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen als Verfahrensverzögerung qualifiziert oder einer mutwilligen Prozessführung gleichgesetzt werden könne. Zudem habe sich – wie die Untersuchungen der Rundschau zeigen würden – das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1074/2018 vom 8. März 2018 unwahr zur Spruchkörperbildung geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht habe ihm mehrfach die Verfahrenskosten direkt auferlegt mit Hinweis auf Beweisanträge, die er überhaupt nicht gestellt habe.