6 habe, da in einigen Fällen er (Stichwort: «_______», «______») für eine andere Zuteilung ausschlaggebend gewesen sei. Es sei deshalb rechtens, wenn er in sämtlichen Verfahren nunmehr Aufschluss über die Zusammensetzung des Spruchkörpers verlange. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen als Verfahrensverzögerung qualifiziert oder einer mutwilligen Prozessführung gleichgesetzt werden könne.