Für jede Spruchkörperbildung werde ein Datenblatt generiert, das sämtliche Veränderungen enthalte, weshalb dieses zwingend von der Anzeigerin herauszugeben sei, da damit die massiven Unregelmässigkeiten belegt werden könnten. Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, die Berichte in der Rundschau des Schweizerischen Fernsehens vom 27. Januar 2021 und vom 18. Mai 2022 hätten gezeigt, dass die Spruchkörperzusammensetzung in der Vergangenheit auf nicht objektiven Kriterien beruht