15. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Disziplinarbeklagte eine abschliessende Stellungnahme ein. Er macht unter anderem geltend, dass im Urteil vom 13. September 2022 schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, die ihn als Querulanten erscheinen lassen sollten. Er übe seinen Beruf gewissenhaft und sorgfältig aus. Dass die Kritik an der Spruchkörperbildung bei den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt gewesen sei, zeige der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht als Kritik darauf ein neues Geschäftsreglement und weitere Massnahmen verabschiedet habe.