10. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 orientierte der Disziplinarbeklagte über die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Februar 2023 bezogen auf seine Strafanzeige vom 4. November 2022. Weiter verlangte er nochmals, dass ihm in allen Einzelheiten mitzuteilen sei, inwiefern er seinen Beruf nicht sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt habe. Zudem führte er aus, dass es nicht um die Frage gehe, ob die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich korrekt ablaufe, sondern ausschliesslich um die Zuteilung in den von ihm betreuten Fällen.