genössischen Gerichten) sowie des Berichts von Prof. D.________ dürfe davon ausgegangen werden, dass die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht als rechtens beurteilt werde. Weiter führte die Anzeigerin aus, dass die Spruchkörperbildung durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert erfolge. Im Verfahren D-3654/2021 seien keine Ergänzungen notwendig gewesen, während im Verfahren D-435/2022 manuell zusätzliche Kriterien wie Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit