Mit Schreiben vom 25. April 2023 teilte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern der Anzeigerin mit, dass seitens des Disziplinarbeklagten moniert werde, dass die Spruchkörperbildung nicht rechtens sei. Aufgrund der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung seien die ersuchten Informationen zur Spruchkörperbildung daher notwendig.