7. Mit Schreiben vom 19. April 2023 ersuchte die Anzeigerin um Erläuterung, inwiefern die anbegehrten Auszüge zur Spruchkörperbildung für die hängige Untersuchung zweckdienlich sein sollen. Weiter wies sie darauf hin, dass der Bericht von Prof. D.________ am 17. Mai 2023 publiziert werde. Mit Schreiben vom 25. April 2023 teilte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern der Anzeigerin mit, dass seitens des Disziplinarbeklagten moniert werde, dass die Spruchkörperbildung nicht rechtens sei.