3. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 nahm und gab der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Meldung der Anzeigerin vom 16. September 2022 und der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 16. November 2022. Er stellte fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist und somit der durch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ausgeübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) un-