SR 172.021) ausgesprochen und Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde erstattet oder ihm entsprechende Massnahmen angedroht worden (E. 8.6). Das Bundesverwaltungsgericht wies den Disziplinarbeklagten im Urteil vom 13. September 2022 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht auf weitere rechtsmissbräuchlich eingereichte Ausstandsbegehren und Revisionsgesuche nicht eintreten werde und er damit zu rechnen habe, dass ihm die dadurch verursachten Verfahrenskosten persönlich zur Zahlung auferlegt werden und sein Verhalten Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen werde (E. 9.3).