Mehrfach (Hinweis auf sieben Urteile) seien dem Disziplinarbeklagten deshalb die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG zur Zahlung auferlegt worden, ihm gegenüber wegen Störung des Geschäftsganges Ordnungsbussen gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) ausgesprochen und Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde erstattet oder ihm entsprechende Massnahmen angedroht worden (E. 8.6).