3 Er beschäftige das Bundesverwaltungsgericht auf diese Weise schon seit Jahren und verursache mit seinem prozessualen Verhalten einen enormen und mit hohen Kosten verbundenen Aufwand, was er offensichtlich bewusst in Kauf nehme (E. 8.5). Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in mehreren Urteilen festgestellt, dass dieses auf die Blockierung des Geschäftsganges abzielende prozessuale Verhalten mutwillig und rechtsmissbräuchlich sei. Mehrfach (Hinweis auf sieben Urteile) seien dem Disziplinarbeklagten deshalb die Kosten des Verfahrens gemäss Art.