Dieses prozessuale Verhalten ziele darauf ab, die im Geschäftsreglement festgelegten Zuständigkeiten innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts zu durchbrechen (E. 8.3 und 8.4). Der Disziplinarbeklagte erhebe gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten und in ihrem Amt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigten Richtern und Richterinnen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 11 Abs. 2 VGG) in zahllosen Ausstandsbegehren und Revisionsgesuchen basierend auf in der Sache haltloser appellatorischer Kritik immer wieder aufs Neue den Vorwurf, sie würden schwere und schwerste fachliche Fehler begehen.