Aufsichtsanzeige vom 21. Februar 2018 an das Bundesgericht – geltend, dass aufgrund statistischer Auswertungen von schwerwiegenden unstatthaften Manipulationen bei der Bestellung der Spruchkörper ausgegangen werden müsse; von ihm anhängig gemachte Verfahren seien überdurchschnittlich oft zur Instruktion Richter und Richterinnen, die der SVP angehörten, zugewiesen worden. Dieses prozessuale Verhalten ziele darauf ab, die im Geschäftsreglement festgelegten Zuständigkeiten innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts zu durchbrechen (E. 8.3 und 8.4).