Ein solches Vorgehen, das auf die Blockierung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts hinauslaufe, sei mutwillig und rechtsmissbräuchlich (E. 8.2 sowie 8.6). Im neuerlichen Ausstandsbegehren D_435/2022, worin der Disziplinarbeklagte verlange, dass sämtliche Richter und Richterinnen der Abteilung IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen sowie sämtliche der SVP angehörenden Richterinnen und Richter der Abteilungen I bis III in den Ausstand zu treten hätten, mache der Disziplinarbeklagte – wie bereits in seiner