seien deshalb als befangen zu betrachten und hätten in den Ausstand zu treten bzw. treten müssen oder es sei gar ein Amtsenthebungsverfahren durchzuführen. Ein solches Vorgehen, das auf die Blockierung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts hinauslaufe, sei mutwillig und rechtsmissbräuchlich (E. 8.2 sowie 8.6).