39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, VGG, SR 173.32), habe er mittels Ausstandsbegehren umgehen und ihm unliebsame Zwischenverfügungen mit appellatorischer Kritik angefochten (E. 7.2). Der Disziplinarbeklagte habe schon in den vergangenen Jahren die Strategie verfolgt – die Anzeigerin verweist diesbezüglich auf 36 Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts –, Richter und Richterinnen der Abteilungen IV und V im Rahmen von Ausstandsbegehren oder von Revisionsgesuchen zu bezichtigen, sie würden mit einer übermässigen Häufung schwere fachliche Fehler begehen,