Asylrechts keinem Rechtsmittel unterliegen, aus den Angeln zu heben versucht. Weiter hat er sich auch durch die ausgesprochenen Ordnungsbussen und die ihm persönlich auferlegten Verfahrenskosten nicht von seinem Vorgehen abbringen lassen. Bei gesamthafter Betrachtung hat der Disziplinarbeklagte damit seine Berufspflichten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Ebenso verletzt hat der Disziplinarbeklagte die vorgenannte Berufspflicht mit seiner unsachlichen, diffamierenden Kritik, wonach ein Bundesverwaltungsrichter bewusst falsche Entscheide treffe, um ihn zu schikanieren. 2 Erwägungen: