Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 22 191 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2024 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder (Re- ferent), Oberrichterin Falkner, Gerichtspräsident Blaser, Fürspre- cher Müller, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2022 Regeste: Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat die Anzeigerin durch seine fortwährende, systematische, zweckwidrige und aussichtslose Einreichung von Revisions- und Ausstandsbegehren, die nicht nur gegen einzelne Gerichtspersonen, sondern mitunter gegen gesamte Abteilungen und alle Personen mit Zugehörigkeit zur SVP gerichtet waren, bei der Erfüllung ihrer Auf- gaben in einem Mass behindert, welches mit den anwaltlichen Berufsregeln kollidiert. Der Disziplinarbeklagte hat in einer erheblichen Anzahl Fälle und in systematischer Weise die Justiz mit offensichtlich aussichtslosen Begehren eingedeckt und damit die gesetzliche Konzeption, wonach Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asylrechts keinem Rechtsmittel unterliegen, aus den Angeln zu heben versucht. Weiter hat er sich auch durch die ausgesprochenen Ordnungsbussen und die ihm persönlich aufer- legten Verfahrenskosten nicht von seinem Vorgehen abbringen lassen. Bei gesamthafter Betrachtung hat der Disziplinarbeklagte damit seine Berufspflichten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Ebenso verletzt hat der Disziplinarbeklagte die vorgenannte Berufspflicht mit seiner unsachlichen, diffamierenden Kritik, wonach ein Bundesverwaltungsrichter be- wusst falsche Entscheide treffe, um ihn zu schikanieren. 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1. Das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend Anzeigerin) teilte am 16. September 2022 der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern sein Urteil D_435/2022 vom 13. September 2022 (Ausstandsbegehren im Verfahren D-3654/2021 betreffend Asyl und Wegweisung, Mehrfachgesuch) mit und erstattete damit Anzeige gegen A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Vorgeworfen wird dem Disziplinar- beklagten von der Anzeigerin in den Erwägungen des vorgenannten Urteils insbe- sondere, dass er im Verfahren die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) zum wiederholten Mal zu instrumentalisieren versucht habe. Die gesetzli- che Konzeption, wonach die Verfügungen des Instruktionsrichters bzw. der Instruk- tionsrichterin innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde unter- liegen (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht, VGG, SR 173.32), habe er mittels Ausstandsbegehren umge- hen und ihm unliebsame Zwischenverfügungen mit appellatorischer Kritik ange- fochten (E. 7.2). Der Disziplinarbeklagte habe schon in den vergangenen Jahren die Strategie verfolgt – die Anzeigerin verweist diesbezüglich auf 36 Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts –, Richter und Richterinnen der Abteilungen IV und V im Rahmen von Ausstandsbegehren oder von Revisionsgesuchen zu bezichtigen, sie würden mit einer übermässigen Häufung schwere fachliche Fehler begehen, seien deshalb als befangen zu betrachten und hätten in den Ausstand zu treten bzw. treten müssen oder es sei gar ein Amtsenthebungsverfahren durchzuführen. Ein solches Vorgehen, das auf die Blockierung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts hinauslaufe, sei mutwillig und rechtsmissbräuchlich (E. 8.2 sowie 8.6). Im neuerlichen Ausstandsbegehren D_435/2022, worin der Disziplinarbeklagte verlange, dass sämtliche Richter und Richterinnen der Abteilung IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreiber und Gerichts- schreiberinnen und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen sowie sämtliche der SVP angehörenden Richterinnen und Richter der Abteilungen I bis III in den Ausstand zu treten hätten, mache der Disziplinarbeklagte – wie bereits in seiner Aufsichtsanzeige vom 21. Februar 2018 an das Bundesgericht – geltend, dass auf- grund statistischer Auswertungen von schwerwiegenden unstatthaften Manipulatio- nen bei der Bestellung der Spruchkörper ausgegangen werden müsse; von ihm anhängig gemachte Verfahren seien überdurchschnittlich oft zur Instruktion Richter und Richterinnen, die der SVP angehörten, zugewiesen worden. Dieses prozessu- ale Verhalten ziele darauf ab, die im Geschäftsreglement festgelegten Zuständig- keiten innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts zu durchbrechen (E. 8.3 und 8.4). Der Disziplinarbeklagte erhebe gegenüber den von der Vereinigten Bundesver- sammlung gewählten und in ihrem Amt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidig- ten Richtern und Richterinnen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsge- richts (Art. 11 Abs. 2 VGG) in zahllosen Ausstandsbegehren und Revisionsgesu- chen basierend auf in der Sache haltloser appellatorischer Kritik immer wieder aufs Neue den Vorwurf, sie würden schwere und schwerste fachliche Fehler begehen. 3 Er beschäftige das Bundesverwaltungsgericht auf diese Weise schon seit Jahren und verursache mit seinem prozessualen Verhalten einen enormen und mit hohen Kosten verbundenen Aufwand, was er offensichtlich bewusst in Kauf nehme (E. 8.5). Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in mehreren Urteilen festgestellt, dass dieses auf die Blockierung des Geschäftsganges abzielende prozessuale Verhalten mutwillig und rechtsmissbräuchlich sei. Mehrfach (Hinweis auf sieben Ur- teile) seien dem Disziplinarbeklagten deshalb die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG zur Zahlung auferlegt worden, ihm gegenüber wegen Störung des Geschäftsganges Ordnungsbussen gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) ausgesprochen und Meldung an die Anwaltsaufsichts- behörde erstattet oder ihm entsprechende Massnahmen angedroht worden (E. 8.6). Das Bundesverwaltungsgericht wies den Disziplinarbeklagten im Urteil vom 13. September 2022 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht auf weitere rechtsmissbräuchlich eingereichte Ausstandsbegehren und Revisionsgesuche nicht eintreten werde und er damit zu rechnen habe, dass ihm die dadurch verursachten Verfahrenskosten persönlich zur Zahlung auferlegt werden und sein Verhalten Dis- ziplinarmassnahmen nach sich ziehen werde (E. 9.3). Im Urteil vom 13. September 2022 wurde er zur Tragung von Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 sowie einer Ordnungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt. 2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnah- me zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Mit Schreiben vom 16. November 2022 reichte der Disziplinarbeklagte eine Stellungnahme unter Beilage seiner Ein- gabe vom 24. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht ein. Er macht gel- tend, er habe bei der Bundesanwaltschaft wegen Amtsmissbrauch, Urkundenfäl- schung im Amt und möglicher weiterer Delikte eine Strafanzeige gegen Gerichts- personen der Abteilung IV und V des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht, da er bzw. seine Klienten aufgrund der Fallzuteilung – 53% der von ihm eingereichten Beschwerden seien Instruktionsrichterinnen und -richtern mit Parteizugehörigkeit SVP zugeteilt worden – systematisch benachteiligt werde, weil die Zuteilung zu ei- nem SVP-Richter oder einer SVP-Richterin mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit zu einer materiellen Ablehnung einer Asylbeschwerde führe. Gegen das eingeleitete Disziplinarverfahren wehre er sich nicht, da dieses die Möglichkeit biete, die strafbaren Handlungen des Bundesverwaltungsgerichts durch ein unab- hängiges Gericht klären zu lassen. 3. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 nahm und gab der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde Kenntnis von der Meldung der Anzeigerin vom 16. September 2022 und der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 16. November 2022. Er stell- te fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetra- gen ist und somit der durch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern aus- geübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) un- 4 tersteht. Er eröffnete gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren we- gen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. 4. Am 27. Februar 2023 reichte der Disziplinarbeklagte innert Frist eine Stellungnah- me ein, in welcher er die Edition verschiedener Gerichtsunterlagen verlangte. Im Weiteren ersuchte er um Mitteilung in allen Einzelheiten, inwiefern er seinen Beruf als Anwalt nicht sorgfältig und nicht gewissenhaft ausgeübt haben sollte. 5. Mit Verfügung vom 2. März 2023 edierte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehör- de des Kantons Bern beim Bundesverwaltungsgericht die vollständigen Akten der Verfahren D-435/2022 und D-3654/2021, einschliesslich der Aktenstücke, welche die Spruchkörperbildung in diesen Verfahren betreffen und bat um Zustellung des Berichts von D.________, Professorin an der Universität Basel, zur durchgeführten Analyse zur Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht. 6. Mit Verfügung vom 28. März 2023 nahm und gab der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis vom Schreiben des Bundesverwal- tungsgerichts vom 21. März 2023 einschliesslich der Kopien der beiden Dossiers. Weiter ersuchte er die Anzeigerin um Nachreichung der noch fehlenden Akten- stücke in Bezug auf die Spruchkörperbildung und den Bericht von Prof. D.________. 7. Mit Schreiben vom 19. April 2023 ersuchte die Anzeigerin um Erläuterung, inwie- fern die anbegehrten Auszüge zur Spruchkörperbildung für die hängige Untersu- chung zweckdienlich sein sollen. Weiter wies sie darauf hin, dass der Bericht von Prof. D.________ am 17. Mai 2023 publiziert werde. Mit Schreiben vom 25. April 2023 teilte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern der An- zeigerin mit, dass seitens des Disziplinarbeklagten moniert werde, dass die Spruchkörperbildung nicht rechtens sei. Aufgrund der von Amtes wegen vorzu- nehmenden Sachverhaltsabklärung seien die ersuchten Informationen zur Spruch- körperbildung daher notwendig. 8. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 führte die Anzeigerin aus, dass es beim Vorgehen für die Spruchkörperbildung um eine aufsichtsrechtliche Frage gehe, die in erster Linie durch das Bundesgericht zu beurteilen sei. Aufgrund der bereits erfolgten Un- tersuchungen durch das Bundesgericht (Urteil BGer 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018, Urteile BGer 12T_1/2022 vom 26. September 2022 und BGer 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022) und durch die parlamentarische Verwaltungskontrolle (Evaluationsbericht vom 5. November 2020 z.H. der Geschäftsprüfungskommission des National- und Ständerates betreffend die Geschäftsverteilung bei den eid- genössischen Gerichten) sowie des Berichts von Prof. D.________ dürfe davon ausgegangen werden, dass die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsge- richt als rechtens beurteilt werde. Weiter führte die Anzeigerin aus, dass die Spruchkörperbildung durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwal- tungsgerichts automatisiert erfolge. Im Verfahren D-3654/2021 seien keine Ergän- zungen notwendig gewesen, während im Verfahren D-435/2022 manuell zusätzli- che Kriterien wie Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit 5 in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Aus- gleich der Belastungssituation hinterlegt worden seien. 9. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 nahm und gab der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis vom Bericht «Spruchkörperbildung durch das Bundesverwaltungsgericht» von Prof. Dr. iur. D.________ vom 24. März 2023 und vom Schreiben der Anzeigerin vom 23. Mai 2023. 10. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 orientierte der Disziplinarbeklagte über die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Februar 2023 be- zogen auf seine Strafanzeige vom 4. November 2022. Weiter verlangte er noch- mals, dass ihm in allen Einzelheiten mitzuteilen sei, inwiefern er seinen Beruf nicht sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt habe. Zudem führte er aus, dass es nicht um die Frage gehe, ob die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich korrekt ablaufe, sondern ausschliesslich um die Zuteilung in den von ihm betreuten Fällen. 11. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 28. Juni 2023 Kenntnis und ernannte Rechtsanwalt Prof. Dr. Beat Stalder zum Referenten. 12. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplina- rbeklagten die Vorwürfe der Anzeigerin gemäss Urteil BVGer D_435/2022 vom 13. September 2022 im Einzelfall mit und setzte ihm Frist, letztmalig zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. 13. Nachdem Rechtsanwalt Sinan Stäheli der Anwaltsaufsichtsbehörde mitteilte, dass er neu den Disziplinarbeklagten vertrete, erstreckte ihm diese die Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme letztmals bis am 2. Oktober 2023. 14. Am 26. September 2023 teilte Rechtsanwalt Sinan Stäheli mit, dass er den Diszi- plinarbeklagten nicht länger vertrete. 15. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Disziplinarbeklagte eine abschlies- sende Stellungnahme ein. Er macht unter anderem geltend, dass im Urteil vom 13. September 2022 schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, die ihn als Querulanten erscheinen lassen sollten. Er übe seinen Beruf gewissen- haft und sorgfältig aus. Dass die Kritik an der Spruchkörperbildung bei den Abtei- lungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt gewesen sei, zeige der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht als Kritik darauf ein neues Ge- schäftsreglement und weitere Massnahmen verabschiedet habe. Für jede Spruch- körperbildung werde ein Datenblatt generiert, das sämtliche Veränderungen enthal- te, weshalb dieses zwingend von der Anzeigerin herauszugeben sei, da damit die massiven Unregelmässigkeiten belegt werden könnten. Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, die Berichte in der Rundschau des Schweizerischen Fernsehens vom 27. Januar 2021 und vom 18. Mai 2022 hätten gezeigt, dass die Spruchkör- perzusammensetzung in der Vergangenheit auf nicht objektiven Kriterien beruht 6 habe, da in einigen Fällen er (Stichwort: «_______», «______») für eine andere Zuteilung ausschlaggebend gewesen sei. Es sei deshalb rechtens, wenn er in sämtlichen Verfahren nunmehr Aufschluss über die Zusammensetzung des Spruchkörpers verlange. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen als Verfahrensverzögerung qualifiziert oder einer mutwilligen Prozessführung gleich- gesetzt werden könne. Zudem habe sich – wie die Untersuchungen der Rundschau zeigen würden – das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1074/2018 vom 8. März 2018 unwahr zur Spruchkörperbildung geäussert. Das Bundesverwal- tungsgericht habe ihm mehrfach die Verfahrenskosten direkt auferlegt mit Hinweis auf Beweisanträge, die er überhaupt nicht gestellt habe. Der Disziplinarbeklagte reicht eine Liste mit 157 Verfahren ein, in denen ihm persönlich die Verfahrenskos- ten im Umfang von CHF 20'600.00 auferlegt worden seien. Er habe lediglich die In- teressen seiner Mandanten gewahrt, damit diese ein faires Verfahren erlangten. Ausserdem bestehe an der Offenlegung eines Verdachts gravierender Mängel bei der Bestellung von Gerichtszusammensetzungen auch im Lichte der Sicherung rechtstaatlicher Anforderungen in der Rechtspflege ein erhebliches allgemeines In- teresse. Aus den unbegründeten, pauschalen Vorwürfen des Bundesverwaltungs- gerichts sei nicht zu erkennen, inwiefern er seinen Beruf unverantwortlich, unsorg- fältig oder nicht gewissenhaft ausgeübt habe oder wo in seinem Vorgehen eine of- fensichtlich krasse Fehlleistung begründet liege. Er beantragt, dass der Anzeigerin Verfahrens- und Parteikosten wegen mutwilliger oder grobfahrlässiger Handlung aufzuerlegen sind. Überdies beantragt der Disziplinarbeklagte gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung. 16. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 hat der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Eingabe vom 2. Oktober 2023 genommen und die Akten an den Referenten überwiesen, um allfällige weitere Instruktions- und Beweismassnahmen zu beantragen oder aber in der Sache Antrag zu stellen. Der Referent hat auf wei- tere Beweismassnahmen verzichtet. II. Rechtliches A) Formelles 17. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BGFA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. 18. Die Feststellung des Sachverhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21). Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Auf beantragte Beweismittel kann sie verzichten, wenn sie bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der 7 Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der an- gebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, E. 1d). Die für die Beurteilung massgeblichen Sachverhaltselemente können anhand der zur Verfügung stehenden Akten genü- gend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die vom Disziplinarbeklagten zusätz- lich beantragten Beweismittel wie Zeugeneinvernahmen und die Edition weiterer Akten beim Bundesverwaltungsgericht kann deshalb verzichtet werden. Die Be- weisanträge sind abzuweisen. 19. Der Disziplinarbeklagte verlangt die Durchführung einer öffentlichen Instruktions- verhandlung und Urteilsberatung im Sinn von Art. 31 VRPG und Art. 6 Ziffer 1 EMRK. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass öffentlich und innerhalb einer angemes- senen Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht entschieden wird. Ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren be- gründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft (BGE 123 I 87, E. 4a). Bei der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt es sich nach konstanter Praxis nicht um eine gerichtliche Behörde, weshalb Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ihre Verfahren keine Anwendung findet (vgl. Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 18 36 vom 18. November 2018, E. 11, sowie VGE 100.2018.455 vom 3. April 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Öffentlichkeit im Sinn von Art. 31 VRPG besteht daher hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Schlussver- handlung nicht. Der Antrag ist abzuweisen. B) Materielles a) Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA; Pflicht zur sorgfältigen und gewissen- haften Berufsausübung 20. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwältinnen und Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdig- keit in Frage stellt. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewähr- leistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (FELLMANN in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 12 N 15). 21. Art. 12 lit. a BGFA ist nicht nur anwendbar auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerich- ten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. Urteile BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2004, E. 2.3 mit Hinweisen und BGer 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3; WEISSENBERGER/HIRZEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich-Basel-Genf, 2016, Art. 60 N 73 f.). Massstab für die Beurteilung einer zweifelhaften Handlung oder Äusserung eines Anwalts ist die Frage, ob diese über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen 8 und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). 22. Im Verhältnis der Anwälte zu den Behörden ist bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA vorab zu beachten, dass die Unabhängigkeit des Anwalts vom Staat eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren der rechtsstaatlichen Rechts- pflege darstellt. Der Anwalt ist nicht staatliches Organ und auch nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen, und als solcher einseitig für sei- nen jeweiligen Mandanten tätig. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs schränkt ihn bei seiner Tätigkeit nur insoweit ein, als sie ihm gebietet, die Interessen des Klienten ausschliesslich mit zulässigen Mitteln zu wahren (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 16 und N 36 ff.). b) Zum Vorwurf der Kritik an der Rechtspflege 23. Vorliegend stehen Revisions- und Ausstandsbegehren zur Diskussion, welche der Disziplinarbeklagte in erheblicher Zahl in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt gestellt hat. Die Anzeigerin wirft dem Disziplinarbeklagten vor, immer wieder aufs Neue mit in der Sache haltloser appellatorischer Kritik den Vorwurf zu erhe- ben, Richter und Richterinnen würden schwerste fachliche Fehler begehen. Zudem werfe er dem Bundesverwaltungsgericht schwerwiegende unstatthafte Manipulati- onen im Zusammenhang mit der Besetzung des Spruchkörpers vor, welche jegli- cher Grundlage entbehrten. 24. Die Kritik an der Rechtspflege ist zulässig, solange sie in den verfahrensmässigen Formen (Rechtsschriften, mündliche Verhandlungen, etc.) vorgebracht wird. Es ist dem Anwalt sein Recht und auch seine Pflicht, Missstände aufzuzeigen und Ver- fahrensmängel zu rügen. Er darf im Sinn seines Klienten energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass er jedes Wort genau abwägt (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 39 ff. m.w.H.). Er kann sich auch auf einen bei näherer Prüfung nicht haltbaren Stand- punkt stellen, solange es den Interessen der Klientschaft dient (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 47e). Wäre unbegründete Kritik grundsätzlich verboten, könnte der An- walt auch begründete Kritik nicht mehr gefahrlos vorbringen. Somit ist es für sich allein noch kein Grund für eine Disziplinarstrafe durch die Anwaltsaufsichtsbehör- de, wenn sich eine erhobene Rüge bei näherer Betrachtung als unbegründet er- weist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 40), solange sie sachbezogen ist, sich auf kon- krete Missstände bezieht und im Rahmen des Zumutbaren belegt wird (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 40a sowie Urteil BGer 2C_55/2015 vom 6. August 2015, E. 2.2). Der Anwalt darf aber nicht bewusst unwahre Behauptungen aufstellen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 40a). 25. Kritik an der Justiz ist also nicht bloss ein Recht des Anwalts, sondern mitunter gar seine Pflicht. Diese Pflicht ergibt sich aus der Meinungsfreiheit (Art. 16 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und den prozessualen Rechten der vom Anwalt vertretenen Partei. Eine solche Kritik darf auch scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die Regeln 9 des Anstands wahrt. Die Kritik an der Justiz findet dort ihre Schranke, wo die Kritik den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder der beteiligten Richter bestreitet oder infrage stellt. Vom Anwalt darf erwartet werden, dass er im Kontakt mit den Behörden sachlich bleibt und auf per- sönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet (FELL- MANN, a.a.O., Art. 12 N 39). Die Kritik darf nicht darauf ausgerichtet sein, den Streit eskalieren zu lassen. Die Aufsichtsbehörden haben sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführun- gen wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind (Urteil BGer 2C_55/2015 vom 6. August 2015, E. 2.2). 26. In ständiger Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde muss zwischen unanständigem und rechtswidrigem Verhalten unterschieden werden. Beispielsweise wird Art. 12 lit. a BGFA durch den an die Behörde und Mitarbeitende gerichteten Vorwurf, es werde vorgegangen wie in einer «Bananenrepublik» oder nach «Männerfreund- schaften und Vetternwirtschaft» gehandelt, noch nicht verletzt. Auch die mitunter massive Kritik, ein Amt werde «despotisch geführt», interne Kritik werde bestraft und es werde «gewurstelt», bewegt sich noch in den Grenzen des Zulässigen. Eine Berufsregelverletzung liegt hingegen vor, wenn ein Anwalt in übermässig aggressi- ver Weise, unnötig verletzend, Behörden, Behördenmitglieder oder andere am Ver- fahren Beteiligte angreift und mit diesem Vorgehen sachfremde Ziele verfolgt (Ent- scheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 11 57 vom 18. Juli 2011). 27. Eine Verletzung der Berufsregeln wurde seitens der Anwaltsaufsichtsbehörde auch bejaht aufgrund eines anwaltlichen «Rundumschlags» gegen Polizeibeamte, wel- che rückblickend gesehen an den vom Anwalt gerügten Missständen keinerlei Be- teiligung aufwiesen. Der Anwalt hatte mangels Aktenkenntnis zumindest in Kauf genommen, mit seinen Anschuldigungen einen Falschen zu treffen (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 112 / AA 13 40 vom 30. August 2013). Auch der Vorwurf der Korruption gegenüber einer Gemeindeverwaltung ist unnötig polemisierend und ehrverletzend, insbesondere wenn er mit der Interes- senvertretung in keinem Zusammenhang steht (Entscheid der Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern AA 12 112 / AA 13 40 vom 30. August 2013). Die pau- schale Verunglimpfung der Staatsanwaltschaft als Ganzes «auf Vorrat», mit verlet- zenden Worten und Beleidigungen, ist zur Rüge einer mangelhaften Sachverhalts- feststellung ebenfalls nicht notwendig und deshalb berufsregelverletzend (Ent- scheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 112 / AA 13 40 vom 30. August 2013). Ebenfalls bejaht wurde eine Verletzung der Berufsregeln beim pauschalen Vorwurf der mangelnden charakterlichen Integrität von betroffenen Ge- richtspersonen, da dieser Vorwurf unnötig diskreditierend und unsachlich ist. Der Vorwurf, die betroffenen Gerichtspersonen hätten im vollen Bewusstsein rechtswid- rig gehandelt, ist aufgrund der subjektiven Komponente nicht verifizierbar, daher unsachlich und deshalb berufsregelverletzend (Entscheid der Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern AA 12 99 vom 20. März 2013). 10 28. Im Lichte dieser Praxis ist zu beurteilen, ob der Disziplinarbeklagte mit seiner Art der Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht und seinen Äusserungen Berufsregeln verletzt hat. 29. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Disziplinarbeklagte ein Ausstandsbegehren wegen angeblicher Befangenheit ge- gen B.________, C.________, sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI, alle Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie gegen das Kanzleipersonal dieser Abteilungen (pag. 49 ff.). Dabei machte er geltend, dass diese Personen bei einer widerrechtlichen Manipulation bei der Generierung des Spruchkörpers (Behandlung der von ihm eingereichten Gesuche durch Richter und Richterinnen mit Parteizugehörigkeit zur SVP) mitgewirkt bzw. diese geduldet hät- ten. Weiter wirft er ihnen schwerste fachliche Fehler vor, weil ihm wider besseres Wissen vorgeworfen werde, Rechtsbegehren im Fliesstext und nicht in den Anträ- gen gestellt zu haben. Ebenso müsse sich das Bundesverwaltungsgericht fachliche Fehler in Bezug auf die Bedeutung und Auslegung des Entscheids 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 der Verwaltungskommission des Bundesgerichts sowie im Zu- sammenhang mit Ausführungen zu den neusten Entwicklungen mit dem E.________ vorhalten lassen. 30. Aus der Eingabe vom 24. Januar 2022 lassen sich folgende Passagen zitieren, die in Bezug auf die Frage, ob eine Berufsregelverletzung vorliegt, von Bedeutung sind: «Mitwirkung oder Duldung bei möglichen strafbaren Handlungen Wie weiter unten noch genauer dargelegt wird, ergibt sich die Situation, dass durch eine widerrechtliche Manipulation bei der Generierung des Spruchkörpers bei den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts die Situation geschaffen wurde, dass der Anteil der Richterinnen und Richter, welche der SVP angehören, bei der Behandlung der von mir eingereichten Beschwerden und Revisionsgesuche bei rund 53 Prozent liegt (Stand Ende 2021). […] Bereits am 20. Oktober 2021 waren B.________ und damit auch C.________ auf diese widerrechtliche Manipulation hingewiesen worden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist unklar, ob B.________ und C.________ direkt mit Manipulation des Spruch- körpers zu tun hatten.» (S. 3 f.) «Aus dem Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des Ständerats und des Nationalrats vom 22. Juni 2021 sowie den Ausführungen in der Zeitschrift «Justice – Jus- tiz – Giustizia» 2021/4 (Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten (Konstantin Büchel/Regine Kiener/Andreas Lienhard/Marcus Roller) […] ergibt sich, mit welcher Me- thode seit Jahren in den Abteilungen IV und V die Spruchkörperbildung manuell vorge- nommen werden kann und dass die Besetzung des Spruchkörpers mit einem Instrukti- onsrichter aus den Reihen der SVP und/oder die Besetzung des Spruchkörpers mit meh- reren Richterinnen und Richtern aus der SVP den Ausgang des Verfahrens in einem ne- gativen Sinn beeinflussen kann. Dass ein widerrechtliches Verhalten bei der Spruchkör- perbildung vorliegt, dies auch in einer Systematik, wie dies für das Jahr 2021 dokumen- tiert wurde, und der unterzeichnete Anwalt und seine Klientschaft gezielt von dieser Wi- derrechtlichkeit der Manipulation betroffen ist, ist somit belegt. Dass dabei auch die Frage eines strafbaren Verhaltens, von einem Amtsmissbrauch, bis hin zu einer Urkundenfäl- schung im Amt (Art. 317 StGB) im Raum steht, ist leicht nachvollziehbar. Das Ignorieren 11 dieses Sachverhalts durch B.________ und C.________ macht das Vorliegen von Ausstandsgründen offensichtlich.» (S. 4 f.) «Mit den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 dokumentieren B.________ und C.________ weiter, dass sie wiederholt schwere fachliche Fehler bege- hen, darunter auch schwerste fachliche Fehler.» (S. 5) «Weiter ergibt sich aus dem bereits oben erwähnten Bericht aus der Richterzeitung […], dass dieser Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018 auf falschen Informationen beruht, welche das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht übermittelt hat. So war nämlich dem Bundesverwaltungsgericht bereits damals klar, dass es zu keinem Zeitpunkt eine zufällige Auswahl des Spruchkörpers gegeben hat, sondern höchstens eine automa- tisierte und dass systematisch und auch manipulierend, auch durch unbefugte Personen, in die Spruchkörperbildung in den Abteilungen IV und V eingegriffen wurde. […] Wer nun als Richter und als Gerichtsschreiberin dermassen bewusst zur willkürlichen Stützung ei- nes offensichtlich unkorrekt zusammengestellten Spruchkörpers einen Entscheid des Bundesgerichts zu einem Urteil umdeuten und einen nicht existierenden Inhalt daraus ab- leitet, begeht einen schwersten fachlichen Fehler» (S. 6) «Diese Ausführungen von B.________ und C.________ sind völlig sinnlos. […] Wer der- artiges zur Begründung einer angeblich gegebenen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde behauptet, begeht einen schwersten fachlichen Fehler.» (S. 7) «Wer nun wie B.________ aufgrund seiner parteipolitischen Einstellung ein offensichtlich begründetes Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses ablehnt und eine Be- schwerde mit allen Mittel mit einer unstatthaften Mehrheit von SVP Richtern ablehnen will, begeht schwerste fachliche Fehler und ist offensichtlich befangen. […] Auch wenn die entsprechenden Beschwerden mehrere Monate nacheinander eingereicht wurden, weisen sie doch die Gemeinsamkeit auf, dass in beiden Fällen durch eine offensichtlich widerrechtliche Manipulation B.________ Instruktionsrichter geworden ist und die bereits mehrfach genannte C.________ eingesetzt hat. Auch hier wurde […] eine kurze 3- Tagesfrist angesetzt. Alleine das entsprechende Vorgehen dokumentiert, dass es B.________ und C.________ um eine offensichtliche Schikane des unterzeichneten An- waltes geht. Anstatt auf die belegten schwerwiegenden Manipulationsvorwürfe einzuge- hen, verlegten sich diese beiden Gerichtspersonen auf die Schikane des unterzeichneten Anwaltes, um ihn über das Wochenende zu zwingen nun alles notwendige in dieser Sa- che zu unternehmen.» (S. 8) 31. Prof. D.________ kommt in ihrem Bericht vom 24. März 2023 betreffend die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass mit den Anpassungen des Geschäftsreglements per 1. Januar 2023 die Regelung der Spruchkörperbildung recht- und zweckmässig ist. Der Umstand, dass die politische Zugehörigkeit nicht zu den expliziten Kriterien der Geschäftsverteilung gehöre, be- urteilt die Gutachterin nicht als unrechtmässig (Rz. 141 des Berichts). 32. Dass die Parteizugehörigkeit Einfluss auf den Ausgang von Urteilen haben kann, wird allerdings im Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates (GPK) mit Hinweis auf eine publizierte Studie festgehalten: «Die Untersuchung stellte im Ausländerrecht keinen signifikanten Einfluss der Par- teizugehörigkeit, im Sozialversicherungsrecht dagegen einen zwar statistisch signi- fikanten, jedoch praktisch sehr kleinen Einfluss und im Asylrecht einen statistisch 12 signifikanten Zusammenhang fest» (vgl. Geschäftsverteilung bei den eidgenössi- schen Gerichten, Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates und des Nationalrates vom 22. Juni 2021, S. 14 mit Hinweisen). Gleichwohl gelangte die GPK zum Schluss, dass es aufgrund der bislang einzigen derartigen Studie nicht angezeigt sei, an allen Gerichten generell die Parteizugehörigkeit als Kriteri- um bei der Bildung der Spruchkörper zu verlangen. 33. Aufgrund dieser Ausführungen sowie der Berichterstattung in der Rundschau er- scheint die Eingabe des Disziplinarbeklagten nicht von Vornherein als unsachlich oder despektierlich, wenn er unterstellt, eine Besetzung der Spruchkammer mit Richterinnen und Richtern, welche der SVP zugehören, beeinflusse das Verfahren aus Sicht der Beschwerdeführenden negativ. Eine Berufsregelverletzung liegt in- soweit nicht vor. 34. Soweit der Disziplinarbeklagte dem Bundesverwaltungsgericht vorwirft, schwere oder schwerste fachliche Fehler begangen zu haben, ist dies zwar unnötig pole- misch, geht aber ebenfalls noch gerade nicht über die Grenze des Zulässigen hin- aus. Es gehört einerseits zur anwaltlichen Tätigkeit, Rechtsfehler einer Behörde oder eines Gerichts zu rügen und ist andererseits nicht Aufgabe der Anwaltsauf- sichtsbehörde, den Wahrheitsgehalt solcher Vorwürfe im Einzelnen zu prüfen, da sich ein Einschreiten der Disziplinaraufsicht nur bei grobem und schuldhaftem Ver- halten des Anwalts aufdrängt. Diese Schwelle ist mit solchen Äusserungen nicht er- reicht. 35. Den zulässigen Rahmen einer sachlichen, allenfalls auch zugespitzten und polemi- schen Kritik verletzten jedoch die Behauptungen des Disziplinarbeklagten, B.________ habe aufgrund seiner parteipolitischen Einstellung ein offensichtlich begründetes Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses abgelehnt, um damit eine Beschwerde mit allen Mitteln mit einer unstatthaften Mehrheit von SVP- Richtern abzulehnen, sowie der Vorwurf der «offensichtlichen Schikane» des Dis- ziplinarbeklagten. Gleiches gilt für das Vorbringen, systematisches widerrechtliches Verhalten welches möglicherweise strafrechtlich relevant sei, werde durch B.________ und C.________ vorsätzlich ignoriert. Diese Vorhalte sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet, als persönlich diskreditierende, unnötig verletzende Verunglimpfungen aufgefasst zu werden. Letztendlich wird einem Richter unter- stellt, nachdem er einzig durch widerrechtliche Manipulationen mit der Instruktion des Verfahrens betraut worden sei, fälle er vorsätzlich Fehlentscheide, um den Disziplinarbeklagten zu drangsalieren. Mit einer derartigen Unterstellung, für deren Richtigkeit es in den Akten keine Stütze gibt, wird die Pflicht zur sorgfältigen Be- rufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt. d) Zum Vorwurf der mutwilligen und rechtsmissbräuchlichen Prozessführung bzw. Umgehung der festgelegten Zuständigkeiten 36. Die Anzeigerin wirft dem Disziplinarbeklagten vor, dass seine in Art und Anzahl auf die Blockierung des Rechtsmittelverfahrens bzw. Geschäftsganges vor dem Bun- desverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls hinauslaufenden Eingaben mut- 13 willig und rechtsmissbräuchlich seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen des Disziplinarbeklagten denn auch bereits in mehreren Fällen mit Ord- nungsbussen und der privaten Auferlegung von Verfahrenskosten sanktioniert. Vorgeworfen wird dem Disziplinarbeklagten namentlich, dass er mit seinen zahllo- sen Ausstands- und Revisionsbegehren das Institut der Ausstandspflicht zu instru- mentalisieren versucht habe. Die gesetzliche Konzeption, wonach die Verfügungen des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin innerhalb des Bundesverwal- tungsgerichts keiner Beschwerde unterliegen, zu umgehen und die im Geschäfts- reglement festgelegten Zuständigkeiten zu durchbrechen (Urteil BVGer D435/2022 vom 13. September 2023, E. 8.1, mit Hinweis auf 36 weitere Urteile sowie E. 8.6). 37. Aus Art. 12 BGFA ergibt sich kein anwaltliches Verbot der Einleitung und Durch- führung offenbar aussichtsloser Prozesse und somit auch kein Verbot, im Verfah- ren offensichtlich aussichtslose Begehren zu stellen. Das BGFA sieht auch keine Verpflichtung der Anwaltschaft zur Nichtbelastung der Justiz vor. Eine solche kann auch nicht aus der allgemeinen Pflicht abgeleitet werden, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Voraussetzung für eine Disziplinierung dürfte bei aus- sichtslosen Prozessen in der Regel eine fehlende Aufklärung des Klienten oder der Klientin sein (vgl. W. FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., 2017, Rz. 276). 38. Vorliegend geht es freilich nicht um eine fehlende Aufklärung des Klienten, da dem Disziplinarbeklagten durchaus zuzugestehen ist, dass die beanstandeten Eingaben aufgrund der damit bewirkten Verfahrensverzögerung in der Sache letztlich im In- teresse seiner Klientschaft liegen. Fraglich ist vielmehr, ob darin eine Berufsregel- verletzung begründet liegt, dass das prozessuale Verhalten des Disziplinarbeklag- ten, welches sich nicht in einem Einzelfall manifestiert, sondern welches er in einer Vielzahl von Fällen zur Anwendung gebracht hat, die Gerichtsbehörden bei der Er- füllung ihrer Aufgaben massiv behindert und damit die Rechtsprechung erheblich erschwert. Die Anzeigerin hat dieses Vorgehen zum Anlass genommen, den Diszi- plinarbeklagten mehrfach gestützt auf Art. 60 VwVG mit Ordnungsbussen und mit der persönlichen Auferlegung von Verfahrenskosten zu sanktionieren. Gemäss den Angaben des Disziplinarbeklagen belaufen sich die ihm auferlegen Verfahrenskos- ten und Ordnungsbussen auf rund CHF 50'000.00 (vgl. Eingabe des Disziplinarbe- klagten vom 2. Oktober 2023, S. 9, pag. 1183). 39. Gemäss der Praxis des Bernischen Verwaltungsgerichts betreffen die Vorschriften über die Sitzungspolizei und jene über die Berufspflichten des BGFA verschiedene Gegenstände und stehen deshalb nicht in einem Verhältnis gegenseitiger Aussch- liesslichkeit. Bei Verstössen, welche das Gericht selber ahnden kann, schreitet die Anwaltsaufsichtsbehörde praxisgemäss erst ein, wenn die dem Gericht zur Verfü- gung stehenden Ordnungsstrafen nicht ausreichen, insbesondere wenn das bean- standete Verhalten öffentliches Aufsehen erregt, die Interessen der Klientschaft ge- fährdet oder Würde und Ansehen des Anwaltsstands beeinträchtigt, sowie bei schweren oder wiederholten Verfehlungen eines Anwalts (BVR 2007 S. 289, E. 3.1; vgl. auch FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 44a, wonach die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich eine ähnliche Praxis verfolgt). 14 40. Der Disziplinarbeklagte begründet seine Eingaben immer nach dem gleichen Mus- ter, wobei er die Befangenheitsgründe im Zusammenhang mit seiner Person – und nicht bei seiner Klientschaft – ausmacht. So wirft er dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt vor, dass seine Person dazu führe, dass in die Spruchkörperbildung eingegriffen werde, damit «seine» Verfahren alsdann durch SVP-Richter und SVP- Richterinnen abgewiesen werden können (Eingabe des Disziplinarbeklagten vom 2. Oktober 2023, S. 23 und S. 34, pag. 1211 f., pag. 1233). 41. Die von der Anzeigerin ins Feld geführten Eingaben des Disziplinarbeklagten fol- gen hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Spruchkörperbildung und Parteizugehörig- keit immer demselben Muster, obwohl die von ihm erhobenen Rügen längst rechts- kräftig beurteilt sind. Damit handelt der Disziplinarbeklagte, anders als noch im Ver- fahren AA 16 33 mit Entscheid vom 9. September 2016, das wegen der Einmalig- keit des (materiell unbegründeten) Revisions- und Ausstandsbegehrens zu keiner Disziplinarmassnahme führte, in einer systematischen Weise, die nicht mehr darauf ausgerichtet ist, seine Vorbringen einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen, son- dern offensichtlich darauf, die Justiz zu behindern oder gar lahmzulegen (BVGer D-435/2022 vom 13. September 2022, E. 8.1 mit Hinweis auf 36 Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht). Zudem verlangt der Disziplinarbeklagte nicht mehr nur die Ablehnung von einzelnen Richtern bzw. Richterinnen, sondern nunmehr von gesamten Abteilungen, was – selbst wenn man sich in die Optik des Disziplinarbe- klagten versetzt – jeglicher sachlichen Grundlage entbehrt und nicht anders inter- pretiert werden kann, als dass es dem Disziplinarbeklagten nicht mehr um die Sa- che geht, sondern um die fortwährende Eskalation seiner Auseinandersetzung mit dem Bundesverwaltungsgericht. Die angestrengten Verfahren dienen offensichtlich vorwiegend den Eigeninteressen des Disziplinarbeklagten als Anwalt und nicht mehr den Einzelinteressen der von ihm vertretenen Klientschaft. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Disziplinarbeklagte den Richterinnen und Richtern private Feindschaften vorwirft (vgl. Eingabe des Disziplinarbeklagten vom 2. Okto- ber 2023, S. 35, pag. 1235). 42. Der Disziplinarbeklagte bedient sich im Namen seiner Klientinnen und Klienten Rechtsbehelfen, die letztlich darauf abzielen, den geordneten Gerichtsablauf zu stören und zu umgehen. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz durch das SEM erlassen worden sind, mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, ge- gen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, endgültig. Mit den Ausstands- und Revisionsgesuchen erzwingt der Diszi- plinarbeklagte Verfahrensverzögerungen sowie neuerliche Begutachtungen einer bereits entschiedenen Auseinandersetzung. Zurecht geht das Bundesverwaltungs- gericht angesichts dieses systematischen Vorgehens des Disziplinarbeklagten von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Ausstandsgründe aus (BGE 105 Ib 301, E. 1b; vgl. auch FELLER/KUNZ-NOTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl., 2019, Art. 10, Rz. 25 mit Hinweisen). 43. Mit seiner Vorgehensweise stört der Disziplinarbeklagte den Gerichtsablauf, und zwar nicht in einem oder einigen wenigen Einzelfällen, sondern im Rahmen einer 15 Strategie, die – obwohl mehrfach beurteilt und damit offensichtlich aussichtslos – nicht mehr der Sache dient, sondern die geradezu darauf ausgerichtet ist, die Jus- tiz in ihrem ordentlichen Gang zu behindern. Die dem Disziplinarbeklagten nach seinen Angaben vom Bundesverwaltungsgericht persönlich auferlegten Verfah- renskosten und Ordnungsbussen in der Grössenordnung von CHF 50'000.00 ha- ben nicht zur Einsicht geführt (vgl. vorne Rz. 39). Aufgrund der Hartnäckigkeit und der Nichterreichbarkeit des Disziplinarbeklagten trotz wiederholt begründeten Ent- scheidungen des Gerichts liegt eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflichtver- letzung, die Anlass zur Sanktionierung gibt, vor. e) Fazit 44. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte die Anzeigerin durch seine fortwährende systematische, zweckwidrige und aussichtslose Berufung auf Revisions- und Ausstandsbegehren, die überdies nicht nur gegen einzelne Ge- richtspersonen, sondern mitunter gegen gesamte Abteilungen und alle Personen mit Zugehörigkeit zur SVP gerichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in einem Mass hindert, das mit den anwaltlichen Berufsregeln kollidiert. Indem der Diszipli- narbeklagte in einer erheblichen Anzahl Fälle und in systematischer Weise die Jus- tiz mit offensichtlich aussichtslosen Begehren eindeckt und damit die gesetzliche Konzeption, wonach Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asylrechts keinem Rechtsmittel mehr unterliegen, aus den Angeln zu heben versucht, und indem er sich auch im Lichte der gegen ihn ausgesprochenen Bus- sen und ihm persönlich auferlegten Verfahrenskosten als unbelehrbar erweist, ver- letzt er bei gesamthafter Betrachtung seine Berufspflichten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA. Ebenso verletzt hat der Disziplinarbeklagte die vorgenannte Berufspflicht mit seiner unsachlichen, diffamierenden Kritik, wonach B.________ bewusst fal- sche Entscheide treffe, um ihn zu schikanieren. C) Sanktion 45. Durch seine mutwillige, in systematischer Weise erfolgende und von vorherein aussichtslose Prozessführung hat der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfäl- tigen und gewissenhaften Ausübung seines Berufes gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Ebenso durch seine unsachliche, diffamierende Kritik. 46. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls ver- bunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). 47. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des recht- 16 suchenden Publikums zu gewährleisten bzw. Störungen des Ganges der Rechts- pflege zu verhindern (POLEDNA, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.). 48. Der Disziplinarbeklagte ist seit 30. August 2002 im Anwaltsregister eingetragen. Er wurde bis anhin einmal rechtskräftig diszipliniert (Verweis mit Entscheid der An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 20. März 2013, AA 12 99). Diese Sanktion ist jedoch im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BGFA aus dem Register gelöscht und daher nicht zu berücksichtigen. Die Verfahren AA 16 33 und AA 15 174 wur- den demgegenüber aufgehoben und führten zu keiner Sanktionierung. 49. Der Disziplinarbeklagte liess sich mehrere Berufsregelverletzungen über einen län- geren Zeitraum zuschulden kommen, was als verschuldenserhöhend zu werten ist. Der Disziplinarbeklagte ist sich seiner Verfehlungen offensichtlich nicht bewusst und uneinsichtig. Angesichts des renitenten Verhaltens und der Uneinsichtigkeit des Disziplinarbeklagten erscheint eine Verwarnung dem Ausmass der vorliegen- den Berufsregelverletzung nicht als angemessen, zumal ihn die ihm in den Verfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht auferlegten Ordnungsbussen und Verfahrens- kosten nicht davon abgehalten haben, weitere aussichtslose Eingaben einzurei- chen. Ein Verweis ist ebenfalls nicht genügend. Der Trageweite der Berufsregelver- letzung und dem Verschulden des Disziplinarbeklagten angemessen ist eine Bus- se. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte be- reits durch das Bundesverwaltungsgericht mit Ordnungsbussen belegt wurde. Eine Busse von CHF 3'000.00 erscheint angemessen. D) Kosten 50. Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 4'000.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 17 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen. 2. Die Beweisanträge (Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen sowie weiterer Editionsbegehren) werden abgewiesen. 3. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen mehrfacher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 auferlegt. 4. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 werden dem Disziplinarbeklag- ten zur Zahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 1. März 2024 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 19.12.2025 abge- 18 wiesen (100.2024.105). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde Beschwer- de beim Bundesgericht eingereicht. 19