5 Tagen hätte erfolgen können. Mit der Zustellung erst am 2. August 2022 ist die Herausgabe der Akten verspätet erfolgt. 17. Das Begehren um Aktenherausgabe ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Herausgabeanspruch besteht unbesehen der Frage, ob sich der neue Rechtsvertreter die Akten auch bei seiner Klientin oder bei Dritten hätte beschaffen können. 18. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Disziplinarbeklagte durch ihr Handeln Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. C) Sanktionen