16. Auch die Ferienabwesenheit der Disziplinarbeklagten vermag ihre Untätigkeit nicht zu rechtfertigen. Eine Anwältin muss ihre Kanzlei so organisieren, dass sie die Klientin einerseits in zumutbarer Zeit erreichen kann und sie andererseits schnellen Zugriff auf alle Informationen hat, die die Klientin betreffen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 30a). Die Übergabe von Akten bedarf nicht das Handeln einer Rechtsanwältin, sondern hätte zeitnah durch das Kanzleipersonal ausgeführt werden können. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Aktenzustellung nicht innerhalb von 10