15. Die Vorgeschichte der Mandatsführung wie die Tatsache, dass sich die Anzeigerin während der Mandatsführung zum Teil über Monate nicht bei der Disziplinarbeklagten gemeldet habe, ist in Bezug auf die Frage der Aktenherausgabe nicht von Relevanz. Die Anzeigerin, resp. ihr Vertreter haben mehrmals die Herausgabe der Akten gefordert. Spätestens mit dem Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Juli 2022 war klar erkennbar, dass ein Interesse an einer raschen Übergabe der Akten bestand. Dies umso mehr, als wiederholt eine umgehende Zustellung verlangt wurde.