14. Die Disziplinarbeklagte macht geltend, das Schreiben der Anzeigerin vom 24. Juni 2022 sowie ihres Rechtsvertreters erst am 27. Juni 2022 erhalten zu haben. Gemäss den aktenkundigen Sendeberichten sind die Schreiben der Anzeigerin und ihres neu mandatierten Anwaltes der Disziplinarbeklagten allerdings am 24. Juni und 1. Juli 2022 bereits vorab per Fax übermittelt worden (pag. 13, 15 und 17). Mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2022 hat die Disziplinarbeklagte die Herausgabe der Akten in Aussicht gestellt. Trotz erneuter Aufforderung durch Rechtsanwalt B.______