Darunter fallen auch die mit der Gegenpartei geführte Korrespondenz sowie die dadurch erlangten Belege. Eine Herausgabepflicht ist insoweit zu bejahen. 13. Die Disziplinarbeklagte hat inzwischen die geforderten Unterlagen an Rechtsanwalt B.________ herausgegeben und ist damit ihrer Herausgabepflicht nachgekommen. Fraglich ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA, ob die Herausgabe rechtzeitig erfolgte.