4 den, als dass sich im Dossier wohl keine Originale (z.B. Scheidungskonvention) befunden haben. Mit der Zitierung des Entscheids AA 21 276 vom 20. Juli 2022 und der Schlussfolgerung, eine Herausgabepflicht bestehe nicht, verkennt die Disziplinarbeklagte jedoch, dass nicht nur Originalakten herauszugeben sind, sondern alle Schriftstücke, die sie von Dritten erhalten hat und welche an die Anzeigerin gelangt wären, hätte diese den Fall selber geführt. Darunter fallen auch die mit der Gegenpartei geführte Korrespondenz sowie die dadurch erlangten Belege.