12. Gemäss ihren Angaben hat die Disziplinarbeklagte bzw. ihre Kanzlei Rechtsanwalt B.________ anlässlich des Telefonats vom 22. Juli 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich im Dossier keine Originalakten befinden (pag. 47). Der Eingabe der Disziplinarbeklagten ist zu entnehmen, dass sich das Dossier der Anzeigerin aus Kopien von Belegen, die die Disziplinarbeklagte direkt von der Anzeigerin erhalten hat, Kopien von Belegen, die zwar die Anzeigerin betreffen, die sie aber von der Gegenpartei erhalten hat, sowie aus Korrespondenz mit der Gegenpartei zusammensetzt. Den Ausführungen der Disziplinarbeklagten kann insoweit gefolgt wer-