Allerdings sei ihr aufgefallen, dass ihre Honorarforderung ausstehend sei, weshalb sie die Anzeigerin bitte, den offenen Betrag innert 10 Tagen zu begleichen (pag. 105). Die Formulierung ist unglücklich gewählt, es kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass die Disziplinarbeklagte die Herausgabe der Unterlagen von der Bezahlung ihrer Honorarrechnung abhängig machen wollte. Unbestritten ist weiter, dass die Disziplinarbeklagte das Dossier Rechtsanwalt B.________ am 2. August 2022 und damit 35 Tage nach der ersten Aufforderung zustellte.