11. Unbestritten ist, dass die Anzeigerin sowie auch ihr neu mit der Sache mandatierter Rechtsanwalt die Übersendung des Dossiers an ihn erstmals mit Schreiben vom 24. Juni 2022 verlangte. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 teilte die Disziplinarbeklagte der Anzeigerin mit, sie sei gerne bereit, die Unterlagen Rechtsanwalt B.________ zukommen zu lassen. Allerdings sei ihr aufgefallen, dass ihre Honorarforderung ausstehend sei, weshalb sie die Anzeigerin bitte, den offenen Betrag innert 10 Tagen zu begleichen (pag.