10. Die Herausgabe hat innert einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei eine Frist von 10 Tagen i.d.R. genügen dürfte (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 33 ff.). Die Anwältin bzw. der Anwalt darf die Herausgabe der Akten nicht von der Bezahlung der eigenen Rechnung abhängig machen, da ihm bzw. ihr an den Klientenakten kein Retentionsrecht und auch kein anderes Zurückbehaltungsrecht zusteht, was selbst dann gilt, wenn die Anwältin bzw. der Anwalt mit der Klientschaft ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart hat (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 34). 2. Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA im vorliegenden Fall