Daraus habe sie schliessen können, dass auch die Aktenherausgabe nicht dringend sei und somit erst nach ihren Ferien erfolgen könne. Die Herausgabe der Akten am 2. August 2022, 35 Tage nach Erhalt der ersten Aufforderung, sei innert angemessener Frist erfolgt. Die Anzeige erwecke den Eindruck, dass der Vertreter der Anzeigerin die Akten nur deswegen bei der Disziplinarbeklagten einfordern müsse, weil seine Klientin ihm die sachdienlichen Unterlagen nicht beförderlich habe zukommen lassen. Aus diesem Grund müsse die Frage aufgeworfen werden, ob das Vorgehen der Anzeigerin und ihres Vertreters nicht rechtsmissbräuchlich sei.