2 vorgeworfen werden auf das Schreiben der Anzeigerin nicht reagiert zu haben. Weiter machte sie geltend, indem die Anzeigerin sich während der Mandatsführung über Monate nicht bei ihr gemeldet habe, habe die Anzeigerin den Eindruck erweckt, kein Interesse an einer raschen Erarbeitung einer Scheidungsvereinbarung zu haben. Daraus habe sie schliessen können, dass auch die Aktenherausgabe nicht dringend sei und somit erst nach ihren Ferien erfolgen könne.