3. Mit Schreiben vom 17. August 2022 reichte die Disziplinarbeklagte eine Stellungnahme ein. Sie bestätigte, die Akten trotz Aufforderungen bis zur Anzeige nicht herausgegeben zu haben. Allerdings seien ihr von der Anzeigerin und der Gegenseite keine Originalakten, sondern ausschliesslich Kopien ausgehändigt worden. Rechtsanwalt B.__