Regeste: Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) Herauszugeben sind nicht nur Originalakten, sondern alle Schriftstücke, welche die Disziplinarbeklagte von Dritten erhalten hat und welche an die Anzeigerin gelangt wären, hätte diese den Fall selber geführt. Der Herausgabeanspruch besteht unbesehen der Frage, ob sich der neue Rechtsvertreter die Akten auch bei seiner Klientin oder bei Dritten hätte beschaffen können. Die tatsächliche Zustellung der Akten mehr als einen Monat nach dem Herausgabebegehren, ist verspätet erfolgt. Erwägungen: I. Sachverhalt