{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2023-02-09", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2022-153_2023-02-09.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2022_153_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f9325bd086019481bd3212980db32b6b99910afb53cc214ea12f1cfe74950a24fee5de304dd8e55eb211e42525fc21285?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f9325bd086019481bd3212980db32b6b99910afb53cc214ea12f1cfe74950a24fee5de304dd8e55eb211e42525fc21285&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2022_153", "Checksum": "30f3899d5473a1c9f04bc65461cd69a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2022 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 09.02.2023 AA 2022 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 09.02.2023 AA 2022 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 09.02.2023 AA 2022 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:01", "Checksum": "ba56fa1aa7d3f6f2601ad511dfa1768b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 09.02.2023 AA 2022 153\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 22 153\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Februar 2023\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder\n(Referent), Gerichtspräsident Blaser, Rechtsanwältin Biedermann,\nGerichtspräsidentin Dupuis,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch B.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nC.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 22. Juli 2022\n\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA)\nHerauszugeben sind nicht nur Originalakten, sondern alle Schriftstücke, welche die Disziplinarbeklagte von Dritten erhalten hat und welche an die Anzeigerin gelangt wären, hätte\ndiese den Fall selber geführt. Der Herausgabeanspruch besteht unbesehen der Frage, ob\nsich der neue Rechtsvertreter die Akten auch bei seiner Klientin oder bei Dritten hätte beschaffen können. Die tatsächliche Zustellung der Akten mehr als einen Monat nach dem\nHerausgabebegehren, ist verspätet erfolgt.\nErwägungen:\n\nI. Sachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend Anzeigerin) erstattete am 22. Juli 2022 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Anzeige gegen C.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte). Zur Begründung brachte die Anzeigerin vor, dass sie mit Schreiben vom 24. Juni 2022 das Mandat bei der Disziplinarbeklagten widerrufen und die\nHerausgabe ihres Dossiers verlangt habe. Die Disziplinarbeklagte habe jedoch\ntrotz der Aufforderungen der Anzeigerin bzw. ihres Vertreters, Rechtsanwalt\nB.________, vom 24. Juni und 1. Juli 2022 die Akten bis zur Anzeige nicht herausgegeben.\n\n2. Am 26. Juli 2022 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten Frist bis zum 17. August 2022 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen.\n\n3. Mit Schreiben vom 17. August 2022 reichte die Disziplinarbeklagte eine Stellungnahme ein. Sie bestätigte, die Akten trotz Aufforderungen bis zur Anzeige nicht\nherausgegeben zu haben. Allerdings seien ihr von der Anzeigerin und der Gegenseite keine Originalakten, sondern ausschliesslich Kopien ausgehändigt worden.\nRechtsanwalt B.________ habe am 22. Juli 2022 in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten angerufen, um erneut die Übersendung der Akten zu verlangen, wobei ihre\nMitarbeiterin ihm erklärt habe, dass die Akten nur aus Kopien bestehen würden und\ndass sich die Disziplinarbeklagte umgehend nach ihrer Rückkehr aus den Ferien\nmit ihm in Verbindung setzen werde. Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien am 2.\nAugust 2022 habe sie die Akten unverzüglich Rechtsanwalt B.________ zugestellt.\n\n4. Mit Verfügung vom 18. August 2022 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis von der Meldung der Anzeigerin vom 22. Juli\n2022 und der Stellungnahme der Disziplinarbeklagten vom 17. August 2022. Er\nstellte weiter fest, dass die Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons\nBern eingetragen ist und somit der durch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons\nBern ausgeübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni\n2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61)\ni.V.m. Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG\n168.11) untersteht. Gegen die Disziplinarbeklagte wurde ein Disziplinarverfahren\nwegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet.\n\n5. Am 30. September 2022 reichte die Disziplinarbeklagte innert erstreckter Frist eine\nausführliche Stellungnahme ein, in welcher sie die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2022 wiederholte und ergänzte. Sie habe das Mandat mit\nSchreiben vom 4. April 2022 an die Anzeigerin beendet, da ihre wiederholten Aufforderungen, ihr die fehlenden Unterlagen zuzustellen, unbeantwortet geblieben\nseien. Sie habe das erste Schreiben der Anzeigerin am 27. Juni 2022 erhalten und\nihr gleichentags schriftlich mitgeteilt, sie werde ihr die Akten aushändigen (Beilage\n3 zur Stellungnahme vom 30. September 2022, pag. 105). Damit könne ihr nicht\n\n"}