Einem intakten, schutzwürdigen und erheblichen Interesse des Gesuchstellers an einer Befreiung vom Berufsgeheimnis stehen damit aufseiten der Gesuchsgegnerin keine bedeutenden privaten Interessen entgegen. Bei dieser Ausgangslage führt das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1 und 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.4) nicht dazu, dass ein deutlich überwiegendes Interesse an der Befreiung vom Berufsgeheimnis zu verneinen wäre. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt A._____