8. Die Gesuchsgegnerin bringt somit keine konkreten individuellen Geheimhaltungsinteressen vor, welche das Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung vom Berufsgeheimnis überwiegen könnten. Dass ein gewichtiger individual-rechtlicher Gesichtspunkt einer Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber kann aufseiten des Gesuchstellers angesichts der im Raum stehenden Honorarforderung keineswegs nur von einem geringen Interesse an der Beschreitung des Prozesswegs die Rede sein.