7. Hinsichtlich des Einwandes der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsteller die Honorarnote bereits ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis betrieben habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern für Betreibungsbegehren keine Entbindung vom Berufsgeheimnis erforderlich ist, solange mit der Eingabe keine Geheimnisinhalte ohne vorgängige Befreiung von der Schweigepflicht offengelegt werden. Für Betreibungsbegehren gilt das Absehen vorgängiger Befreiung unter dem Vorbehalt, dass aus dem Forderungstitel keine Rückschlüsse auf Geheimnisinhalte zulässig sein dürfen, was in aller Regel