Die Zivilgerichtsbarkeit wird zu beurteilen haben, ob die Parteien eine Entschädigung vereinbart haben und allenfalls welche Höhe gerechtfertigt ist. Wie die Parteien selbst korrekt ausführen, fällt es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde, im Verfahren über Befreiung vom Berufsgeheimnis über Bestand und/oder Höhe der geltend gemachten Forderung zu entscheiden. Die Gesuchsgegnerin wird zu gegebener Zeit ihre Einwände gegen den Bestand und die Höhe der Forderung dem Zivilgericht vortragen können.