Die Beurteilung der Frage, ob das Gesuch allenfalls überhaupt nicht hätte eingereicht werden sollen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte zurückgezogen werden müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit der Entbindung des Gesuchstellers von der anwaltlichen Schweigepflicht wird weder der Bestand noch die Höhe der geltend gemachten Honorarforderungen präjudiziert. Die Zivilgerichtsbarkeit wird zu beurteilen haben, ob die Parteien eine Entschädigung vereinbart haben und allenfalls welche Höhe gerechtfertigt ist.