richtspraxis nicht zu folgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.196/2005 vom 26. September 2005, 2C_250/2021 vom 3. November 2021). Der Gesuchsteller durfte somit, sobald das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt war und solange darüber noch nicht entschieden wurde, keine Kostenvorschüsse mehr verlangen. Die Beurteilung der Frage, ob das Gesuch allenfalls überhaupt nicht hätte eingereicht werden sollen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte zurückgezogen werden müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.