Der Vorschlag, die Zahlung aus dem Erlös des Hausverkaufs zu entnehmen sei an der Gesuchsgegnerin gescheitert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an eine im Rahmen unentgeltlichen Prozessführung verbeiständete Partei eine disziplinierungswürdige Standeswidrigkeit dar, wobei die Einforderung von Kostenvorschüssen nicht erst ab Verbeiständung unzulässig ist, sondern ebenfalls, wenn das Gesuch um Verbeiständung eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden worden ist.