Vorschüsse seien verlangt, aber nicht geleistet worden, da die Gesuchsgegnerin glaubhaft erklärt habe, dazu nicht in der Lage zu sein. Nach Einreichung des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege am 24. Juni 2020 habe er weder Kostenvorschüsse verlangen noch (für die weiteren Dienstleistungen) Rechnung stellen dürfen. Der Vorschlag, die Zahlung aus dem Erlös des Hausverkaufs zu entnehmen sei an der Gesuchsgegnerin gescheitert.